Satzung

der Europa-Union Deutschland - Landesverband Hessen e.V.

(Beschlossen am 08.06.2013)

 

§ 1 Programm und Ziel

1) Der Landesverband Hessen der Europa-Union Deutschland tritt im Rahmen der

Europa-Union für die Schaffung eines europäischen Bundesstaates auf

föderativer und parlamentarisch-demokratischer Grundlage ein.

2) Er bekennt sich zum "Hertensteiner Programm" vom 21. September 1946 sowie

zum „Düsseldorfer Programm“ vom 27./ 28. Oktober 2012, deren Inhalte einen

integrierenten Teil dieser Satzung bilden.

§ 2 Weg und Methode

1) Der Landesverband Hessen der Europa-Union Deutschland ist eine

überparteiliche und überkonfessionelle politische Organisation.

2) Unter voller Wahrung seiner geistigen, politischen und organisatorischen

Unabhängigkeit ist der Landesverband Hessen bestrebt, die Bürgerinnen und

Bürger, die politischen Parteien, die Parlamente und die Regierungen für die

föderative und parlamentarisch-demokratische Vereinigung der europäischen

Völker zu gewinnen.

§ 3 Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Landesverband Hessen der Europa-Union Deutschland ist ein eingetragener

Verein.

2) Sein Name lautet: „Europa-Union Deutschland, Landesverband Hessen e.V.“

3) Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Gemeinnützigkeit und Vereinszweck

1) Der Landesverband Hessen der Europa-Union Deutschland verfolgt

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Zweck ist die Förderung des europäischen Gedankens und damit die Förderung

internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des

Völkerverständigungsgedankens.

3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung einer

Akademie, die Durchführung von Seminaren und öffentlichen Veranstaltungen

sowie die Förderung der Arbeit der Kreisverbände.

4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel

des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine

Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5) Die Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihnen bei

der Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben entstanden sind. Die Erstattung

von Reisekosten erfolgt im Rahmen der jeweils geltenden steuerlichen

Vorschriften und zulässigen Höchstbeträge. Einzelheiten regelt die Finanz- und

Beitragsordnung des Landesverbandes, die mit einfacher Mehrheit der

anwesenden Mitglieder der Landesversammlung oder des Landesausschusses

geändert werden kann.

6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Europa-Union Deutschland e.V.

in Berlin, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte

gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 5 Notwendige Gliederung

1) Der Landesverband Hessen der Europa-Union Deutschland ist Mitglied der

Europa-Union Deutschland e.V., die sich in die Landesverbände gliedert.

2) Die Beziehungen zum Bundesverband regelt die Hauptsatzung.

3) Der Landesverband entspricht in seinem räumlichen Bereich dem Gebiet des

Landes Hessen.

4) Das Gebiet eines jeden Kreisverbandes soll möglichst mit den Landkreisen in

Form der Gebietsreform von 1975 identisch sein. Flächen-, Stadt- und

Gemeindeverbände sind als Untergliederung des jeweiligen Kreisverbandes

zu führen, wobei die Kassenführung bei den Kreisverbänden liegen soll. Als

Flächenverbände sind Zusammenschlüsse aus benachbarten Stadt-,

Gemeinde- und Ortsverbänden zu verstehen.

§ 6 Mitgliedschaft im Landesverband

1) Dem Landesverband gehören als ordentliche Mitglieder in der Regel die in

seinem Gebiet bestehenden Kreisverbände mit den zugehörigen Mitgliedern

an. Eine Zusammenfassung von mehren Kreisverbänden, die Bildung von

Bezirksverbänden und die Aufgliederung von Kreisverbänden in Ortsverbände

aus arbei tstechnischen Gründen bedar f der Zust immung des

Landesverbandes.

2) Der Landesvorstand ist nach Beschlussfassung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der

amtierenden Mitglieder berechtigt, den Kreisverbänden solche Gruppen

gleichzustellen, die sich zu den Zielen des Landesverbandes bekennen, und

Personen nach Berufen, nach Betriebszugehörigkeit oder nach anderen

Gesichtspunkten zusammenzufassen. Soweit Mitglieder in solchen Gruppen

zugleich die Mitgliedschaft eines Kreisverbandes besitzen, ruht ihr Stimmrecht

in diesem Verband.

3) Mit Zustimmung der Zwei-Drittel-Mehrheit der amtierenden Mitglieder des

Landesvorstandes können juristische Personen des privaten und öffentlichen

Rechts sowie sonstige Personenvereinigungen und Körperschaften des

öffentlichen Rechts als ordentliche (korporative) Mitglieder aufgenommen

werden, sofern sich ihre Tätigkeit oder ihr Geschäftsbereich auf das Gebiet

des Landesverbandes erstreckt. Diese Mitglieder sind berechtigt, einem

stimmberechtigte/n Delegierte/n zu der Landesversammlung zu entsenden.

§ 7 Mitgliedschaft in Kreisverbänden

1) Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen wird grundsätzlich bei den

Kreisverbänden erworben. Soweit und solange für den Wohnsitz oder Sitz eines

ordentlichen Mitglieds ein Kreisverband nicht besteht, kann mit Zustimmung des

Landesvorstandes die Mitgliedschaft bei einem anderen Kreisverband oder

unmittelbar beim Landesverband erworben werden. In Ausnahmefällen, sofern

ein wichtiger Grund gegeben ist, kann auch sonst mit Zustimmung des

Landesverbandes die unmittelbare Mitgliedschaft beim Landesverband erworben

werden. Die Vertreter dieser Mitglieder in der Landesversammlung regelt der

Landesvorstand.

2) Der Erwerb der Mitgliedschaft in einem Kreisverband oder in einer

gleichgestellten Gruppe bedarf der Zustimmung des Landesverbandes. Vom

Landesverband wird ein Mitgliedsausweis ausgestellt, dessen Zusendung als

Zustimmung im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 1 gilt.

3) Die Mitgliedschaft in den Kreisverbänden kann auch von den in § 6 Abs. 3

bezeichneten juristischen Personen und Personenvereinigung erworben werden.

§ 8 Fördernde Mitgliedschaft

Fördernde Mitglieder unterstützen die Arbeit des Landesverbandes oder der

Kreisverbände durch regelmäßige Zuwendungen. Sie haben beratende Stimme in

der für Sie zuständigen Landes- oder Kreisversammlung.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft im Landesverband und in den Kreisverbänden endet bei

natürlichen Personen durch

a) Austritt,

b) Tod,

c) Ausschluss

und bei juristischen Personen durch

a) Austritt,

b) Ausschluss oder

c) Auflösung.

2) Die Mitgliedschaft fördernder Mitglieder endet durch Kündigung des Mitgliedes

oder des für die Mitgliedschaft zuständigen Verbandes.

3) Kündigungen sind drei Monate vor Wirksamkeit beim Landesvorstand schriftlich

oder elektronisch einzureichen.

§ 10 Ausschluss eines Mitgliedes

1) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, bei grobem Verstoß gegen

a) die Satzung des Bundesverbandes,

b) die Satzung des Landesverbandes

oder

c) die für das Mitglied maßgebende Satzung seines Kreisverbandes.

2) Der Ausschluss ist auch zulässig,

a) wenn das Mitglied Programm und Ziele der Europa-Union Deutschland in nicht

unerheblichem Maß gefährdet,

b) wenn es sich zu den Beschlüssen der zuständigen Organe des

Hauptverbandes oder des Landesverbandes Hessen öffentlich in Widerspruch

setzt

oder

c) wenn es durch sein Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens der

Europa-Union Deutschland befürchten lässt.

3) Ein Ausschluss ist ferner zulässig, wenn das Mitglied mit mehr als zwölf

Monatsbeiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb eines

Monats den Rückstand ausgleicht.

4) Über den Ausschluss entscheidet im Falle des § 10 Abs. 1 a) und b), Abs. 2 der

Landesvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

In den Fällen des § 10 Abs. 1c) entscheidet der zuständige Kreisvorstand mit der

Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

In den Fällen des § 10 Abs. 3 entscheidet derjenige Vorstand (Land oder Kreis),

an den der fällige Beitrag zu leisten war.

5) Ausschlüsse durch einen Kreisverband sind nur zulässig, wenn in der entsprechenden

Sitzung der Landesgeschäftsführer oder bei dessen Verhinderung

ein anderes Landesvorstandsmitglied mit beratender Stimme anwesend war.

6) Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied durch einen

eingeschriebenen Brief oder im Wege der öffentlichen Zustellung zuzustellen.

7) Gegen einen vom Kreisvorstand ausgesprochen Ausschluss kann der/die

Betroffene beim Landesvorstand schriftlich und begründet Einspruch erheben.

Der Einspruch ist binnen 14 Tagen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses

einzulegen.

8) Der Landesvorstand berät über den Einspruch und beschließt die Annahme oder

Ablehnung. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Gegen die

Entscheidung des Landesvorstandes wie auch gegen einen

Ausschließungsbeschluss des Landesvorstandes kann der/die Betroffene die

Landesschiedskommission der Europa-Union Hessen anrufen.

9) Gegen die Entscheidung der Landesschiedskommission kann bei dem

entsprechenden Bundesgremium schriftlich Berufung eingelegt werden.

10)Der Ausschluss eines Kreisverbandes oder seinen Austritt nimmt diesem das

Recht, das Wort „Europa-Union“ in seinem Namen zu führen.

11)Das Nähere regelt die Schiedsordnung des Landesverbandes, die mit einfacher

Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Landesversammlung oder des

Landesausschusses geändert werden kann.

§ 11 Organe

Die Organe des Landesverbandes Hessen sind:

a) die Landesversammlung

b) der Landesausschuss

c) der Landesvorstand

d) die Landesschiedskommission

§ 12 Bildung und Zuständigkeit der Organe

A Landesversammlung

1) Die Landesversammlung ist das oberste Beschluss- und Kontrollorgan des

Landesverbandes. Sie bestimmt die Richtlinien für die Arbeit. Sie nimmt den

Rechenschaftsbericht des/der Vorsitzenden, den Kassenbericht der

Schatzmeisterin / des Schatzmeisters und den Kassenprüfungsbericht der

Kassenprüferin / des Kassenprüfer entgegen sowie eine Ersatzprüferin Sie

beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

2) Sie wählt:

a) den Landesvorstand gemäß dieser Satzung

b) die Delegierten für den Kongress des Bundesverbandes (§ 13 der

Hauptsatzung der Europa-Union Deutschland)

c) die Delegierten für den Bundesausschuss des Bundesverbandes (§ 14 der

Hauptsatzung der Europa-Union)

d) zwei Kassenprüfer(innen) sowie mindestens eine Ersatzperson

e) die/den Vorsitzende(n) der Landeschiedskommission und seine(n)

Stellvertreter(in).

3) Die Delegierten der Kreisverbände treten mindestens einmal im Jahr zur

Landesversammlung zusammen.

4) Zur Landesversammlung werden die Kreisverbände mit einer Frist von vier

Wochen durch die/den Vorsitzende(n) schriftlich oder elektronisch eingeladen.

Eine außerordentliche Landesversammlung ist auf Beschluss des

Landesvorstandes und auf Verlangen von einem Drittel der stimmberechtigten

Kreisverbände durch den/die Vorsitzende(n) schriftlich einzuberufen. Die

Einladungsfrist beträgt in diesem Falle zehn Tage. Der Einladung zu einer

Landesversammlung ist die Tagesordnung beizufügen, nebst etwa vorliegender

Anträge. Bei Beginn der Landesversammlung ist die Tagesordnung festzustellen.

5) Jeder Kreisverband kann für je angefangene fünfzig Mitglieder, deren

Beitragspflicht gegenüber dem Landesverband erfüllt ist, eine(n) Delegierte(n) mit

Sitz und Stimme in die Landesversammlung entsenden. Maßgebend für die

Berechnung der Delegiertenzahl ist der Mitgliedstand des Kreisverbandes am

ersten des dem Versammlungsmonat vorausgehenden Monats.

6) Die Jungen Europäischen Föderalisten Hessen (JEF) können, soweit ein

Abkommen nach § 18 besteht, zwei Delegierte mit Sitz und Stimme in die

Landesversammlung entsenden.

7) Die Stimmberechtigung wird zu Beginn der Landesversammlung durch eine vom

Landesvorstand bestellte Mandatsprüfungskommission (drei Personen) geprüft;

deren Bericht bedarf der Zustimmung der Landesversammlung. Ein Delegierter/

eine Delegierte kann das Stimmrecht für mehrere Delegierte, höchstens jedoch

für drei - sich selbst eingeschlossen - ausüben.

8) Jede ordnungsgemäß einberufene Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn

ein Viertel der stimmberechtigten Kreisverbände vertreten ist.

9) Die/der Vorsitzende des Landesverbandes ist grundsätzlich Verhandlungsleiter

(in) und Wahlleiter(in) der Landesversammlung, ausgenommen bei der Wahl des

Landesvorstandes. Sie/er kann die Leitung der Versammlung einem anderen

Vorstandsmitglied übertragen.

10)Die Wahl des Landesvorstandes wird durch einen Wahlausschuss geleitet, der

sich aus der/dem Wahlleiter(in) und zwei Beisitzerinnen/Beisitzer

zusammensetzt, die durch die Landesversammlung zu wählen sind. Die

Mitglieder des Wahlausschusses sind während der Ausübung dieses Amtes nicht

wählbar.

11)Bei der Wahl zum Landesvorstand sind Wahlvorschläge mündlich für alle

Positionen abzugeben. Den Kandidaten ist die Möglichkeit zur Vorstellung zu

geben. Die Versammlung hat die Möglichkeit zur Befragung des Kandidaten. Der

Abschluss der Erörterungen der Wahlvorschläge ist vom Wahlleiter ausdrücklich

festzustellen.

12)Die Wahlgänge erfolgen grundsätzlich schriftlich. Gewählt ist, wer die einfache

Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist im zweiten

Wahlgang durch Stichwahl zu wählen. Die Wahlergebnisse sind der

Versammlung bekannt zu machen.

13)Die Wahl der Delegierten für den Kongress und den Bundesausschuss des

Bundesverbandes erfolgt nach Abgabe der erforderlichen Vorschläge in je einem

Wahlgang. Die Delegierten sind gewählt in der Reihenfolge der Stimmzahl, die

sie auf sich haben vereinigen können. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los

über die Reihenfolge. Die Auslosung erfolgt durch zwei vom Vorsitzenden zu

bestimmende Mitglieder, die nicht zur Wahl als Delegierte anstehen.

14)Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht diese

Satzung oder das Gesetz etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit ist

der Antrag abgelehnt.

15)Der/Die Verhandlungsleiter(in) bestimmt grundsätzlich die Art der Abstimmung,

die durch Handzeichen oder schriftlich erfolgen kann. Für Beschlüsse, für die

nach dieser Satzung schriftliche Abstimmung nicht bereits vorgeschrieben ist, ist

schriftliche Abstimmung dann erforderlich, wenn ein Drittel der anwesenden

stimmberechtigten Delegierten dies verlangt.

16)Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie bei der

Einberufung der Versammlung auf die Tagesordnung gesetzt sind.

B. Landesausschuss

1) Der Landesausschuss besteht aus stimmberechtigten und beratenden

Mitgliedern.

2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

a) je Kreisverband eine Person je angefangene hundert Mitglieder, deren

Beitragspflicht gegenüber dem Landesverband erfüllt ist,

b) die Mitglieder des Landesvorstandes

3) Beratende Mitglieder sind:

a) je Kreisverband: Kreisvorsitzende/r, stellv. Kreisvorsitzende/r,

Geschäftsführer/in/ Schatzmeister/in, Schriftführer/in.

b) der geschäftsführenden Landesvorstand der JEF Hessen

4) Der Landesausschuss beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des

Landesverbandes zwischen den Landesversammlungen. Er dient dem

Austausch, der Koordination und der organisatorischen sowie inhaltlichen

Vernetzung und Zusammenarbeit zwischen Landesverband und den

Kreisverbänden.

5) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kreisverbände oder einem Drittel

der stimmberechtigten Mitglieder des Landesausschusses muss er vom

Landesvorstand einberufen werden.

C. Landesvorstand

1) Der Landesvorstand wird von der Landesversammlung gewählt und setzt sich

zusammen aus

a) dem/der Landesvorsitzenden

b) bis zu fünf stellvertretenden Landesvorsitzenden

c) dem/der Landesschatzmeister(in)

d) dem/der Landesschriftführer(in)

e) bis zu neun Beisitzer/innen

f) zwei Beisitzer der JEF Hessen entsprechend Absatz 4.

2) Der Landesvorstand wird von der Landesversammlung gewählt. Gewählt ist, wer

die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.

3) Der Landesvorstand kann nach Bedarf ständige Gäste mit beratender Stimme zu

den Landesvorstandssitzungen einladen. Ferner sind die Kreisvorsitzenden oder

bei Verhinderung ein/e Vertreter/in der Kreisverbände mit beratender Stimme zu

laden.

4) Die Jungen Europäischen Föderalisten (JEF) entsenden aus ihren Reihen zwei

weitere stimmberechtigte Vertreter, sofern ein Abkommen nach § 18 besteht.

Darunter soll sich die/ der Landesvorsitzende der JEF Hessen befinden. Die

Kandidaten der JEF sind durch die Landesversammlung zu bestätigen.

5) Der Landesvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner

Mitglieder beschlussfähig. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

6) Die Mitglieder des Landesvorstandes dürfen für besondere Aufgaben eine

Vergütung erhalten. Dazu zählen auch ein Aufwandsersatz bzw. eine pauschale

Aufwandsentschädigung. Über die Zahlung und die Höhe entscheidet der

Landesvorstand.

7) Der Landesvorstand bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Vorstand, der

sich aus neun Personen zusammen setzt. Dem geschäftsführenden Vorstand hat

anzugehören:

a) der /die Landesvorsitzende,

b) alle fünf Stellvertreter/innen und

c) der/die Landesschatzmeister/in

d) der/die Landesschriftführer/in

Er ist zuständig für die laufenden Geschäfte, jedoch nicht für eine Entscheidung

grundsätzlicher Art, insbesondere nicht für solche nach § 10. Er ist beschlussfähig

bei Anwesenheit von fünf Personen.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende alleine, im

Verhinderungsfall jede/r der fünf Stellvertreter /innen. Der Fall der Verhinderung

braucht nicht nachgewiesen zu werden. Im Innenverhältnis wird die Vertretung

durch Beschluss des Landesvorstandes geregelt.

8) Der geschäftsführende Vorstand bestellt einen Landesgeschäftsführer/eine

Landesgeschäftsführerin, dessen Rechtsverhältnis der Landesvorstand bestimmt.

9) Etwaiges Personal der Landesgeschäftsstelle wird auf den alleinigen Vorschlag

des Landesgeschäftsführers/der Landesgeschäftsführerin durch den

geschäftsführenden Vorstand eingestellt und entlassen.

10)Der/Die Landesgeschäftsführer/in hat die Aufgabe, die Landesgeschäftsstelle zu

l e i t e n , d i e Landesversammlung, den Landesausschuss, der

Landesschiedskommission, die Sitzungen des Vorstandes, des

geschäftsführenden Vorstandes und der Ausschüsse sowie sonstige

Veranstaltungen des Landesverbandes vorzubereiten und die Beschlüsse dieser

Gremien auszuführen.

11)Der/Die Landesgeschäftsführer/in ist dem Vorstand für seine Geschäftsführung

und die Buch- und Kassenführung verantwortlich.

D. Landesschiedskommission

1) Zur Regelung von Unstimmigkeiten ist eine Landesschiedskommission zu

berufen, dessen Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzender durch die

Landesversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt werden.

2) Er besteht aus dem/der gewählten Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter

(in) und aus je einem von den Parteien zu benennenden Vertreter(in).

3) Gegen die Entscheidung der Landesschiedskommission ist Berufung beim

Schiedsausschuss des Hauptverbandes zulässig. Die Berufung muss binnen

eines Monats nach Verkündung der Entscheidung des Schlichtungsausschusses

oder - bei schriftlicher Entscheidung - nach Zustellung der Entscheidung

eingereicht werden. § 10 Abs. 4 u. 5 gelten entsprechend.

§ 13 Notwendige Vorstandsmitgliedschaft

Jedes Mitglied des Bundesausschusses, das die Mitgliedschaft eines der dem

Landesverband Hessen der Europa-Union angeschlossen Kreisverbände besitzt, ist

automatisch Mitglied des Landesvorstandes mit beratender Stimme.

§ 14 Amtsenthebung

1) Vorstandsmitglieder des Landesvorstandes und der Kreisverbände,

Geschäftsführer(innen) und sonstige Beauftragte können jederzeit aus wichtigem

Grunde ihres Amtes enthoben werden.

2) Die Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern/innen und

sonstigen Beauftragten liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit desjenigen

Organs, das die Wahl oder die Bestellung vorgenommen hat.

3) Der Landesvorstand ist berechtigt, von sich aus die vorläufige Amtsenthebung

von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen und sonstigen

Beauftragten zu beschließen und eine(n) Vertreter(in) zu benennen, wenn das

Interesse der Europa-Union dies erfordert. Die Enthebung hat Gültigkeit bis zur

Entscheidung durch das zuständige Organ. Dem/Der Betroffenen steht ein

Einspruchsrecht gegen die Entscheidung des Landesvorstandes gemäß § 10 zu.

4) Das in § 10 geregelte Ausschlussrecht wird hiervon nicht berührt. Ist ein

Ausschluss beschlossen worden, ruht mit den sonstigen Mitgliedsrechten auch

das Recht zur Ausübung seines Amtes, wie auch das passive Wahlrecht. Ein

rechtskräftig gewordener Ausschluss zieht automatisch den Verlust aller

Amtsbefugnisse nach sich.

5) Über Anträge auf Amtsenthebung muss sobald wie möglich, spätestens aber

innerhalb eines Monats beim Kreisverband, innerhalb von zwei Monaten beim

Landesverband entschieden werden.

§ 15 Mitgliedsbeitrag

1) Der Mitgliedsbeitrag für Einzelmitglieder wird in der Finanz- und Beitragsordnung

des Landesverbandes geregelt.

2) Der Mitgliedsbeitrag für korporative Mitglieder und die regelmäßige Zuwendung

der fördernden Mitglieder werden zwischen dem Mitglied und dem

Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand vereinbart.

3) Das Nähere regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes, die

mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Landesversammlung oder

des Landesausschusses geändert werden kann.

§ 16 Kreisverbände

1) Die Mindestzahl für die Bildung eines Kreisverbandes sind 7 Mitglieder. Die

Bildung bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes.

2) Die Mitglieder des Kreisverbandes treten mindestens einmal im Jahr zur

Kreisversammlung zusammen. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung mit

mindestens vierzehntägiger Frist schriftlich einzuberufen. Die Kreisversammlung

wählt den Kreisvorstand und die Delegierten für die Landesversammlung.

3) Bei der Auflösung eines Kreisverbandes fällt sein noch vorhandenes Vermögen

an den Landesverband.

4) Sofern sich ein Kreisverband eine Satzung gibt, darf von den Bestimmungen

dieser Satzung und den § 1, 2, 4, 5, 7, 9, 16 und 18 der Satzung des

Hauptverbandes nicht abgewichen werden. Soweit ein Kreisverband eine

besondere Satzung nicht festgestellt hat, gilt der Inhalt dieser Landessatzung mit

den sich aus der Natur der Sache ergebenden Änderungen.

§ 17 Finanzierung des Bundesverbandes

Die Finanzierung des Bundesverbandes richtet sich nach der Hauptsatzung der

EUD.

§ 18 Junge Europäische Föderalisten (JEF)

Die Europa-Union steht in besonderen Beziehungen zu den Jungen Europäischen

Föderalisten. Das Verhältnis der Europa-Union Deutschland Landesverband Hessen

zu den Jungen Europäischen Föderalisten Landesverband Hessen, wird im Rahmen

des zwischen dem Hauptverband und dem Bundesverband der Jungen

Europäischen Föderalisten geschlossenen Abkommens geregelt. Es bedarf der

Zustimmung der Landesversammlung, die das Mandat dem Landesvorstand

übertragen kann ( Anlage 2).

§ 19 Wahlperioden

1) Die Wahlperiode für den Vorstand, die Kassenprüfer/innen und den Vorsitzenden/

die Vorsitzende, des Schlichtungsausschusses und seinem Vertreter/seiner

Vertreterin (§ 12 A 1 a,d,e) beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben

jeweils bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt.

2) Die Delegierten für den Kongress des Bundesverbandes (§ 12 A 1 b) werden

jeweils von der dem Kongress vorausgehenden Landesversammlung gewählt; sie

üben solange das Mandat aus, bis eine neue Landesversammlung eine neue

Delegiertenliste verabschiedet.

3) Die Delegierten für den Bundesausschuss des Bundesverbandes (§ 12 A 1 c)

werden von der dem Wahlkongress folgenden Landesversammlung auf die Dauer

der Wahlperiode des Hauptausschusses gewählt. Bis zu dieser Wahl bleiben die

bisherigen Delegierten für den Hauptausschuss im Amt.

§ 20 Niederschriften

Die Beschlüsse der Landes- und Kreisversammlungen sowie des Landesvorstandes

sind binnen einer Frist von vier Wochen in einer Niederschrift aufzunehmen, die von

dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in oder einem/einer

Schriftführer/in zu unterzeichnen sind

§ 21 Ehrungen

1) Ehrungen durch den Bundesverband werden nach den dortigen Regelungen

vergeben.

2) Seitens des Landesverbandes können Ehrungen für langjährige Mitgliedschaften

und besonderes Engagement in der Europa-Union und für den europäischen

Einigungsprozess vorzunehmen. Das Nähere regelt die Ehrenordnung des

Landesverbandes, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der

Landesversammlung oder des Landesausschusses geändert werden kann.

§ 22 Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung kann durch die Landesversammlung und nur mit einer

Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

§ 23 Inkrafttreten der Satzung

Mit dem Datum der Eintragung beim Registergericht Frankfurt/M. erhält diese

Satzung ihre Gültigkeit und ersetzt die zuletzt gültige Satzung.