der Europa-Union Deutschland - Landesverband Hessen e.V.
(Beschlossen am 08.06.2013)
§ 1 Programm und Ziel
1) Der Landesverband Hessen der Europa-Union Deutschland tritt im Rahmen der
Europa-Union für die Schaffung eines europäischen Bundesstaates auf
föderativer und parlamentarisch-demokratischer Grundlage ein.
2) Er bekennt sich zum "Hertensteiner Programm" vom 21. September 1946 sowie
zum „Düsseldorfer Programm“ vom 27./ 28. Oktober 2012, deren Inhalte einen
integrierenten Teil dieser Satzung bilden.
§ 2 Weg und Methode
1) Der Landesverband Hessen der Europa-Union Deutschland ist eine
überparteiliche und überkonfessionelle politische Organisation.
2) Unter voller Wahrung seiner geistigen, politischen und organisatorischen
Unabhängigkeit ist der Landesverband Hessen bestrebt, die Bürgerinnen und
Bürger, die politischen Parteien, die Parlamente und die Regierungen für die
föderative und parlamentarisch-demokratische Vereinigung der europäischen
Völker zu gewinnen.
§ 3 Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Landesverband Hessen der Europa-Union Deutschland ist ein eingetragener
Verein.
2) Sein Name lautet: „Europa-Union Deutschland, Landesverband Hessen e.V.“
3) Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Gemeinnützigkeit und Vereinszweck
1) Der Landesverband Hessen der Europa-Union Deutschland verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck ist die Förderung des europäischen Gedankens und damit die Förderung
internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens.
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung einer
Akademie, die Durchführung von Seminaren und öffentlichen Veranstaltungen
sowie die Förderung der Arbeit der Kreisverbände.
4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5) Die Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihnen bei
der Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben entstanden sind. Die Erstattung
von Reisekosten erfolgt im Rahmen der jeweils geltenden steuerlichen
Vorschriften und zulässigen Höchstbeträge. Einzelheiten regelt die Finanz- und
Beitragsordnung des Landesverbandes, die mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder der Landesversammlung oder des Landesausschusses
geändert werden kann.
6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Europa-Union Deutschland e.V.
in Berlin, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 5 Notwendige Gliederung
1) Der Landesverband Hessen der Europa-Union Deutschland ist Mitglied der
Europa-Union Deutschland e.V., die sich in die Landesverbände gliedert.
2) Die Beziehungen zum Bundesverband regelt die Hauptsatzung.
3) Der Landesverband entspricht in seinem räumlichen Bereich dem Gebiet des
Landes Hessen.
4) Das Gebiet eines jeden Kreisverbandes soll möglichst mit den Landkreisen in
Form der Gebietsreform von 1975 identisch sein. Flächen-, Stadt- und
Gemeindeverbände sind als Untergliederung des jeweiligen Kreisverbandes
zu führen, wobei die Kassenführung bei den Kreisverbänden liegen soll. Als
Flächenverbände sind Zusammenschlüsse aus benachbarten Stadt-,
Gemeinde- und Ortsverbänden zu verstehen.
§ 6 Mitgliedschaft im Landesverband
1) Dem Landesverband gehören als ordentliche Mitglieder in der Regel die in
seinem Gebiet bestehenden Kreisverbände mit den zugehörigen Mitgliedern
an. Eine Zusammenfassung von mehren Kreisverbänden, die Bildung von
Bezirksverbänden und die Aufgliederung von Kreisverbänden in Ortsverbände
aus arbei tstechnischen Gründen bedar f der Zust immung des
Landesverbandes.
2) Der Landesvorstand ist nach Beschlussfassung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der
amtierenden Mitglieder berechtigt, den Kreisverbänden solche Gruppen
gleichzustellen, die sich zu den Zielen des Landesverbandes bekennen, und
Personen nach Berufen, nach Betriebszugehörigkeit oder nach anderen
Gesichtspunkten zusammenzufassen. Soweit Mitglieder in solchen Gruppen
zugleich die Mitgliedschaft eines Kreisverbandes besitzen, ruht ihr Stimmrecht
in diesem Verband.
3) Mit Zustimmung der Zwei-Drittel-Mehrheit der amtierenden Mitglieder des
Landesvorstandes können juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts sowie sonstige Personenvereinigungen und Körperschaften des
öffentlichen Rechts als ordentliche (korporative) Mitglieder aufgenommen
werden, sofern sich ihre Tätigkeit oder ihr Geschäftsbereich auf das Gebiet
des Landesverbandes erstreckt. Diese Mitglieder sind berechtigt, einem
stimmberechtigte/n Delegierte/n zu der Landesversammlung zu entsenden.
§ 7 Mitgliedschaft in Kreisverbänden
1) Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen wird grundsätzlich bei den
Kreisverbänden erworben. Soweit und solange für den Wohnsitz oder Sitz eines
ordentlichen Mitglieds ein Kreisverband nicht besteht, kann mit Zustimmung des
Landesvorstandes die Mitgliedschaft bei einem anderen Kreisverband oder
unmittelbar beim Landesverband erworben werden. In Ausnahmefällen, sofern
ein wichtiger Grund gegeben ist, kann auch sonst mit Zustimmung des
Landesverbandes die unmittelbare Mitgliedschaft beim Landesverband erworben
werden. Die Vertreter dieser Mitglieder in der Landesversammlung regelt der
Landesvorstand.
2) Der Erwerb der Mitgliedschaft in einem Kreisverband oder in einer
gleichgestellten Gruppe bedarf der Zustimmung des Landesverbandes. Vom
Landesverband wird ein Mitgliedsausweis ausgestellt, dessen Zusendung als
Zustimmung im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 1 gilt.
3) Die Mitgliedschaft in den Kreisverbänden kann auch von den in § 6 Abs. 3
bezeichneten juristischen Personen und Personenvereinigung erworben werden.
§ 8 Fördernde Mitgliedschaft
Fördernde Mitglieder unterstützen die Arbeit des Landesverbandes oder der
Kreisverbände durch regelmäßige Zuwendungen. Sie haben beratende Stimme in
der für Sie zuständigen Landes- oder Kreisversammlung.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Landesverband und in den Kreisverbänden endet bei
natürlichen Personen durch
a) Austritt,
b) Tod,
c) Ausschluss
und bei juristischen Personen durch
a) Austritt,
b) Ausschluss oder
c) Auflösung.
2) Die Mitgliedschaft fördernder Mitglieder endet durch Kündigung des Mitgliedes
oder des für die Mitgliedschaft zuständigen Verbandes.
3) Kündigungen sind drei Monate vor Wirksamkeit beim Landesvorstand schriftlich
oder elektronisch einzureichen.
§ 10 Ausschluss eines Mitgliedes
1) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, bei grobem Verstoß gegen
a) die Satzung des Bundesverbandes,
b) die Satzung des Landesverbandes
oder
c) die für das Mitglied maßgebende Satzung seines Kreisverbandes.
2) Der Ausschluss ist auch zulässig,
a) wenn das Mitglied Programm und Ziele der Europa-Union Deutschland in nicht
unerheblichem Maß gefährdet,
b) wenn es sich zu den Beschlüssen der zuständigen Organe des
Hauptverbandes oder des Landesverbandes Hessen öffentlich in Widerspruch
setzt
oder
c) wenn es durch sein Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens der
Europa-Union Deutschland befürchten lässt.
3) Ein Ausschluss ist ferner zulässig, wenn das Mitglied mit mehr als zwölf
Monatsbeiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb eines
Monats den Rückstand ausgleicht.
4) Über den Ausschluss entscheidet im Falle des § 10 Abs. 1 a) und b), Abs. 2 der
Landesvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
In den Fällen des § 10 Abs. 1c) entscheidet der zuständige Kreisvorstand mit der
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
In den Fällen des § 10 Abs. 3 entscheidet derjenige Vorstand (Land oder Kreis),
an den der fällige Beitrag zu leisten war.
5) Ausschlüsse durch einen Kreisverband sind nur zulässig, wenn in der entsprechenden
Sitzung der Landesgeschäftsführer oder bei dessen Verhinderung
ein anderes Landesvorstandsmitglied mit beratender Stimme anwesend war.
6) Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied durch einen
eingeschriebenen Brief oder im Wege der öffentlichen Zustellung zuzustellen.
7) Gegen einen vom Kreisvorstand ausgesprochen Ausschluss kann der/die
Betroffene beim Landesvorstand schriftlich und begründet Einspruch erheben.
Der Einspruch ist binnen 14 Tagen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses
einzulegen.
8) Der Landesvorstand berät über den Einspruch und beschließt die Annahme oder
Ablehnung. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Gegen die
Entscheidung des Landesvorstandes wie auch gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Landesvorstandes kann der/die Betroffene die
Landesschiedskommission der Europa-Union Hessen anrufen.
9) Gegen die Entscheidung der Landesschiedskommission kann bei dem
entsprechenden Bundesgremium schriftlich Berufung eingelegt werden.
10)Der Ausschluss eines Kreisverbandes oder seinen Austritt nimmt diesem das
Recht, das Wort „Europa-Union“ in seinem Namen zu führen.
11)Das Nähere regelt die Schiedsordnung des Landesverbandes, die mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Landesversammlung oder des
Landesausschusses geändert werden kann.
§ 11 Organe
Die Organe des Landesverbandes Hessen sind:
a) die Landesversammlung
b) der Landesausschuss
c) der Landesvorstand
d) die Landesschiedskommission
§ 12 Bildung und Zuständigkeit der Organe
A Landesversammlung
1) Die Landesversammlung ist das oberste Beschluss- und Kontrollorgan des
Landesverbandes. Sie bestimmt die Richtlinien für die Arbeit. Sie nimmt den
Rechenschaftsbericht des/der Vorsitzenden, den Kassenbericht der
Schatzmeisterin / des Schatzmeisters und den Kassenprüfungsbericht der
Kassenprüferin / des Kassenprüfer entgegen sowie eine Ersatzprüferin Sie
beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
2) Sie wählt:
a) den Landesvorstand gemäß dieser Satzung
b) die Delegierten für den Kongress des Bundesverbandes (§ 13 der
Hauptsatzung der Europa-Union Deutschland)
c) die Delegierten für den Bundesausschuss des Bundesverbandes (§ 14 der
Hauptsatzung der Europa-Union)
d) zwei Kassenprüfer(innen) sowie mindestens eine Ersatzperson
e) die/den Vorsitzende(n) der Landeschiedskommission und seine(n)
Stellvertreter(in).
3) Die Delegierten der Kreisverbände treten mindestens einmal im Jahr zur
Landesversammlung zusammen.
4) Zur Landesversammlung werden die Kreisverbände mit einer Frist von vier
Wochen durch die/den Vorsitzende(n) schriftlich oder elektronisch eingeladen.
Eine außerordentliche Landesversammlung ist auf Beschluss des
Landesvorstandes und auf Verlangen von einem Drittel der stimmberechtigten
Kreisverbände durch den/die Vorsitzende(n) schriftlich einzuberufen. Die
Einladungsfrist beträgt in diesem Falle zehn Tage. Der Einladung zu einer
Landesversammlung ist die Tagesordnung beizufügen, nebst etwa vorliegender
Anträge. Bei Beginn der Landesversammlung ist die Tagesordnung festzustellen.
5) Jeder Kreisverband kann für je angefangene fünfzig Mitglieder, deren
Beitragspflicht gegenüber dem Landesverband erfüllt ist, eine(n) Delegierte(n) mit
Sitz und Stimme in die Landesversammlung entsenden. Maßgebend für die
Berechnung der Delegiertenzahl ist der Mitgliedstand des Kreisverbandes am
ersten des dem Versammlungsmonat vorausgehenden Monats.
6) Die Jungen Europäischen Föderalisten Hessen (JEF) können, soweit ein
Abkommen nach § 18 besteht, zwei Delegierte mit Sitz und Stimme in die
Landesversammlung entsenden.
7) Die Stimmberechtigung wird zu Beginn der Landesversammlung durch eine vom
Landesvorstand bestellte Mandatsprüfungskommission (drei Personen) geprüft;
deren Bericht bedarf der Zustimmung der Landesversammlung. Ein Delegierter/
eine Delegierte kann das Stimmrecht für mehrere Delegierte, höchstens jedoch
für drei - sich selbst eingeschlossen - ausüben.
8) Jede ordnungsgemäß einberufene Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn
ein Viertel der stimmberechtigten Kreisverbände vertreten ist.
9) Die/der Vorsitzende des Landesverbandes ist grundsätzlich Verhandlungsleiter
(in) und Wahlleiter(in) der Landesversammlung, ausgenommen bei der Wahl des
Landesvorstandes. Sie/er kann die Leitung der Versammlung einem anderen
Vorstandsmitglied übertragen.
10)Die Wahl des Landesvorstandes wird durch einen Wahlausschuss geleitet, der
sich aus der/dem Wahlleiter(in) und zwei Beisitzerinnen/Beisitzer
zusammensetzt, die durch die Landesversammlung zu wählen sind. Die
Mitglieder des Wahlausschusses sind während der Ausübung dieses Amtes nicht
wählbar.
11)Bei der Wahl zum Landesvorstand sind Wahlvorschläge mündlich für alle
Positionen abzugeben. Den Kandidaten ist die Möglichkeit zur Vorstellung zu
geben. Die Versammlung hat die Möglichkeit zur Befragung des Kandidaten. Der
Abschluss der Erörterungen der Wahlvorschläge ist vom Wahlleiter ausdrücklich
festzustellen.
12)Die Wahlgänge erfolgen grundsätzlich schriftlich. Gewählt ist, wer die einfache
Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist im zweiten
Wahlgang durch Stichwahl zu wählen. Die Wahlergebnisse sind der
Versammlung bekannt zu machen.
13)Die Wahl der Delegierten für den Kongress und den Bundesausschuss des
Bundesverbandes erfolgt nach Abgabe der erforderlichen Vorschläge in je einem
Wahlgang. Die Delegierten sind gewählt in der Reihenfolge der Stimmzahl, die
sie auf sich haben vereinigen können. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los
über die Reihenfolge. Die Auslosung erfolgt durch zwei vom Vorsitzenden zu
bestimmende Mitglieder, die nicht zur Wahl als Delegierte anstehen.
14)Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht diese
Satzung oder das Gesetz etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit ist
der Antrag abgelehnt.
15)Der/Die Verhandlungsleiter(in) bestimmt grundsätzlich die Art der Abstimmung,
die durch Handzeichen oder schriftlich erfolgen kann. Für Beschlüsse, für die
nach dieser Satzung schriftliche Abstimmung nicht bereits vorgeschrieben ist, ist
schriftliche Abstimmung dann erforderlich, wenn ein Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Delegierten dies verlangt.
16)Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie bei der
Einberufung der Versammlung auf die Tagesordnung gesetzt sind.
B. Landesausschuss
1) Der Landesausschuss besteht aus stimmberechtigten und beratenden
Mitgliedern.
2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:
a) je Kreisverband eine Person je angefangene hundert Mitglieder, deren
Beitragspflicht gegenüber dem Landesverband erfüllt ist,
b) die Mitglieder des Landesvorstandes
3) Beratende Mitglieder sind:
a) je Kreisverband: Kreisvorsitzende/r, stellv. Kreisvorsitzende/r,
Geschäftsführer/in/ Schatzmeister/in, Schriftführer/in.
b) der geschäftsführenden Landesvorstand der JEF Hessen
4) Der Landesausschuss beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des
Landesverbandes zwischen den Landesversammlungen. Er dient dem
Austausch, der Koordination und der organisatorischen sowie inhaltlichen
Vernetzung und Zusammenarbeit zwischen Landesverband und den
Kreisverbänden.
5) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kreisverbände oder einem Drittel
der stimmberechtigten Mitglieder des Landesausschusses muss er vom
Landesvorstand einberufen werden.
C. Landesvorstand
1) Der Landesvorstand wird von der Landesversammlung gewählt und setzt sich
zusammen aus
a) dem/der Landesvorsitzenden
b) bis zu fünf stellvertretenden Landesvorsitzenden
c) dem/der Landesschatzmeister(in)
d) dem/der Landesschriftführer(in)
e) bis zu neun Beisitzer/innen
f) zwei Beisitzer der JEF Hessen entsprechend Absatz 4.
2) Der Landesvorstand wird von der Landesversammlung gewählt. Gewählt ist, wer
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
3) Der Landesvorstand kann nach Bedarf ständige Gäste mit beratender Stimme zu
den Landesvorstandssitzungen einladen. Ferner sind die Kreisvorsitzenden oder
bei Verhinderung ein/e Vertreter/in der Kreisverbände mit beratender Stimme zu
laden.
4) Die Jungen Europäischen Föderalisten (JEF) entsenden aus ihren Reihen zwei
weitere stimmberechtigte Vertreter, sofern ein Abkommen nach § 18 besteht.
Darunter soll sich die/ der Landesvorsitzende der JEF Hessen befinden. Die
Kandidaten der JEF sind durch die Landesversammlung zu bestätigen.
5) Der Landesvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner
Mitglieder beschlussfähig. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
6) Die Mitglieder des Landesvorstandes dürfen für besondere Aufgaben eine
Vergütung erhalten. Dazu zählen auch ein Aufwandsersatz bzw. eine pauschale
Aufwandsentschädigung. Über die Zahlung und die Höhe entscheidet der
Landesvorstand.
7) Der Landesvorstand bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Vorstand, der
sich aus neun Personen zusammen setzt. Dem geschäftsführenden Vorstand hat
anzugehören:
a) der /die Landesvorsitzende,
b) alle fünf Stellvertreter/innen und
c) der/die Landesschatzmeister/in
d) der/die Landesschriftführer/in
Er ist zuständig für die laufenden Geschäfte, jedoch nicht für eine Entscheidung
grundsätzlicher Art, insbesondere nicht für solche nach § 10. Er ist beschlussfähig
bei Anwesenheit von fünf Personen.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende alleine, im
Verhinderungsfall jede/r der fünf Stellvertreter /innen. Der Fall der Verhinderung
braucht nicht nachgewiesen zu werden. Im Innenverhältnis wird die Vertretung
durch Beschluss des Landesvorstandes geregelt.
8) Der geschäftsführende Vorstand bestellt einen Landesgeschäftsführer/eine
Landesgeschäftsführerin, dessen Rechtsverhältnis der Landesvorstand bestimmt.
9) Etwaiges Personal der Landesgeschäftsstelle wird auf den alleinigen Vorschlag
des Landesgeschäftsführers/der Landesgeschäftsführerin durch den
geschäftsführenden Vorstand eingestellt und entlassen.
10)Der/Die Landesgeschäftsführer/in hat die Aufgabe, die Landesgeschäftsstelle zu
l e i t e n , d i e Landesversammlung, den Landesausschuss, der
Landesschiedskommission, die Sitzungen des Vorstandes, des
geschäftsführenden Vorstandes und der Ausschüsse sowie sonstige
Veranstaltungen des Landesverbandes vorzubereiten und die Beschlüsse dieser
Gremien auszuführen.
11)Der/Die Landesgeschäftsführer/in ist dem Vorstand für seine Geschäftsführung
und die Buch- und Kassenführung verantwortlich.
D. Landesschiedskommission
1) Zur Regelung von Unstimmigkeiten ist eine Landesschiedskommission zu
berufen, dessen Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzender durch die
Landesversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt werden.
2) Er besteht aus dem/der gewählten Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter
(in) und aus je einem von den Parteien zu benennenden Vertreter(in).
3) Gegen die Entscheidung der Landesschiedskommission ist Berufung beim
Schiedsausschuss des Hauptverbandes zulässig. Die Berufung muss binnen
eines Monats nach Verkündung der Entscheidung des Schlichtungsausschusses
oder - bei schriftlicher Entscheidung - nach Zustellung der Entscheidung
eingereicht werden. § 10 Abs. 4 u. 5 gelten entsprechend.
§ 13 Notwendige Vorstandsmitgliedschaft
Jedes Mitglied des Bundesausschusses, das die Mitgliedschaft eines der dem
Landesverband Hessen der Europa-Union angeschlossen Kreisverbände besitzt, ist
automatisch Mitglied des Landesvorstandes mit beratender Stimme.
§ 14 Amtsenthebung
1) Vorstandsmitglieder des Landesvorstandes und der Kreisverbände,
Geschäftsführer(innen) und sonstige Beauftragte können jederzeit aus wichtigem
Grunde ihres Amtes enthoben werden.
2) Die Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern/innen und
sonstigen Beauftragten liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit desjenigen
Organs, das die Wahl oder die Bestellung vorgenommen hat.
3) Der Landesvorstand ist berechtigt, von sich aus die vorläufige Amtsenthebung
von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen und sonstigen
Beauftragten zu beschließen und eine(n) Vertreter(in) zu benennen, wenn das
Interesse der Europa-Union dies erfordert. Die Enthebung hat Gültigkeit bis zur
Entscheidung durch das zuständige Organ. Dem/Der Betroffenen steht ein
Einspruchsrecht gegen die Entscheidung des Landesvorstandes gemäß § 10 zu.
4) Das in § 10 geregelte Ausschlussrecht wird hiervon nicht berührt. Ist ein
Ausschluss beschlossen worden, ruht mit den sonstigen Mitgliedsrechten auch
das Recht zur Ausübung seines Amtes, wie auch das passive Wahlrecht. Ein
rechtskräftig gewordener Ausschluss zieht automatisch den Verlust aller
Amtsbefugnisse nach sich.
5) Über Anträge auf Amtsenthebung muss sobald wie möglich, spätestens aber
innerhalb eines Monats beim Kreisverband, innerhalb von zwei Monaten beim
Landesverband entschieden werden.
§ 15 Mitgliedsbeitrag
1) Der Mitgliedsbeitrag für Einzelmitglieder wird in der Finanz- und Beitragsordnung
des Landesverbandes geregelt.
2) Der Mitgliedsbeitrag für korporative Mitglieder und die regelmäßige Zuwendung
der fördernden Mitglieder werden zwischen dem Mitglied und dem
Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand vereinbart.
3) Das Nähere regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes, die
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Landesversammlung oder
des Landesausschusses geändert werden kann.
§ 16 Kreisverbände
1) Die Mindestzahl für die Bildung eines Kreisverbandes sind 7 Mitglieder. Die
Bildung bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes.
2) Die Mitglieder des Kreisverbandes treten mindestens einmal im Jahr zur
Kreisversammlung zusammen. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung mit
mindestens vierzehntägiger Frist schriftlich einzuberufen. Die Kreisversammlung
wählt den Kreisvorstand und die Delegierten für die Landesversammlung.
3) Bei der Auflösung eines Kreisverbandes fällt sein noch vorhandenes Vermögen
an den Landesverband.
4) Sofern sich ein Kreisverband eine Satzung gibt, darf von den Bestimmungen
dieser Satzung und den § 1, 2, 4, 5, 7, 9, 16 und 18 der Satzung des
Hauptverbandes nicht abgewichen werden. Soweit ein Kreisverband eine
besondere Satzung nicht festgestellt hat, gilt der Inhalt dieser Landessatzung mit
den sich aus der Natur der Sache ergebenden Änderungen.
§ 17 Finanzierung des Bundesverbandes
Die Finanzierung des Bundesverbandes richtet sich nach der Hauptsatzung der
EUD.
§ 18 Junge Europäische Föderalisten (JEF)
Die Europa-Union steht in besonderen Beziehungen zu den Jungen Europäischen
Föderalisten. Das Verhältnis der Europa-Union Deutschland Landesverband Hessen
zu den Jungen Europäischen Föderalisten Landesverband Hessen, wird im Rahmen
des zwischen dem Hauptverband und dem Bundesverband der Jungen
Europäischen Föderalisten geschlossenen Abkommens geregelt. Es bedarf der
Zustimmung der Landesversammlung, die das Mandat dem Landesvorstand
übertragen kann ( Anlage 2).
§ 19 Wahlperioden
1) Die Wahlperiode für den Vorstand, die Kassenprüfer/innen und den Vorsitzenden/
die Vorsitzende, des Schlichtungsausschusses und seinem Vertreter/seiner
Vertreterin (§ 12 A 1 a,d,e) beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben
jeweils bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt.
2) Die Delegierten für den Kongress des Bundesverbandes (§ 12 A 1 b) werden
jeweils von der dem Kongress vorausgehenden Landesversammlung gewählt; sie
üben solange das Mandat aus, bis eine neue Landesversammlung eine neue
Delegiertenliste verabschiedet.
3) Die Delegierten für den Bundesausschuss des Bundesverbandes (§ 12 A 1 c)
werden von der dem Wahlkongress folgenden Landesversammlung auf die Dauer
der Wahlperiode des Hauptausschusses gewählt. Bis zu dieser Wahl bleiben die
bisherigen Delegierten für den Hauptausschuss im Amt.
§ 20 Niederschriften
Die Beschlüsse der Landes- und Kreisversammlungen sowie des Landesvorstandes
sind binnen einer Frist von vier Wochen in einer Niederschrift aufzunehmen, die von
dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in oder einem/einer
Schriftführer/in zu unterzeichnen sind
§ 21 Ehrungen
1) Ehrungen durch den Bundesverband werden nach den dortigen Regelungen
vergeben.
2) Seitens des Landesverbandes können Ehrungen für langjährige Mitgliedschaften
und besonderes Engagement in der Europa-Union und für den europäischen
Einigungsprozess vorzunehmen. Das Nähere regelt die Ehrenordnung des
Landesverbandes, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der
Landesversammlung oder des Landesausschusses geändert werden kann.
§ 22 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung kann durch die Landesversammlung und nur mit einer
Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
§ 23 Inkrafttreten der Satzung
Mit dem Datum der Eintragung beim Registergericht Frankfurt/M. erhält diese
Satzung ihre Gültigkeit und ersetzt die zuletzt gültige Satzung.